(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 23 (§
27 Abs. 1
LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) außer Kraft.