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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)

V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 20.08.1965; FNA: 7120-2-1 Einzelhandel
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§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, Unterlagen oder Belege nicht sammelt oder Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege nicht aufbewahrt.