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Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts (Seegerichtsvollstreckungsgesetz - SeeGVG)
Artikel 14 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 786; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.01.2002 BGBl. I S. 564
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 319-97 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 15.06.1995; FNA: 319-97 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Vollstreckbarkeit
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Entscheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Artikel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts mit den nachfolgenden Maßgaben.
§ 2 Vollstreckungsklausel
(1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs.
(2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Internationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 5 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) findet entsprechende Anwendung.
(3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu hören.
(4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Gemäß dem Beschluß des
...................................................................
(Bezeichnung des Senats des Oberlandesgerichts und des Beschlusses)
ist die Zwangsvollstreckung aus
...................................................................
(Bezeichnung des Schuldtitels)
zugunsten des
...................................................................
(Bezeichnung des Gläubigers)
gegen den
...................................................................
(Bezeichnung des Schuldners)
zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
...................................................................
(Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus
dem Beschluß des Senats zu übernehmen ist)."
§ 3 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan
Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
§ 4 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.
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