Änderung § 4 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 04.07.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Transporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.

(Text neue Fassung)

1 Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. 2 Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.

 



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