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§ 4 - Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV k.a.Abk.)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4
1Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. 2Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.
Text in der Fassung des Artikels 56 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Küstenschifffahrt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 56 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 |
aktuell | vor 04.07.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Küstenschifffahrt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KüSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KüSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
... „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Wörter „fünf ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 56 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" ...
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