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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Küstenschifffahrt am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 56 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KüSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 56 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden 1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), die Bundesflagge führen; 2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes Zeugnis besitzen; 3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - Seekabotage - (ABl. EG Nr. L 364 S. 7). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. 2 Über die Erlaubnis ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. 2 Über die Erlaubnis ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. |
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass der Flaggenstaat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Sinne des § 1 eröffnet. | |
§ 4 | |
1 Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eingegangen sein. 2 Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet. | 1 Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. 2 Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet. |
§ 6 | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt. | |
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion übertragen. | (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
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