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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2013 aufgehoben
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§ 11 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 311, 1780; aufgehoben durch § 12 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-2 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-2 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 11 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag im Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Dokumentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr zugänglich sind.
(2) Die Dokumente der Europäischen Union werden grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundestag beachtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundestag zu übermittelnden Informationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstufung als vertraulich wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und vom Bundestag beachtet. Die Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.
(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union G. v. 22. September 2009 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 25. September 2009
Frühere Fassungen von § 11 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUZBBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EUZBBGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
... Union". 3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11 ersetzt: „§ 3 Vorhaben der Europäischen Union (1) Vorhaben ... der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 11 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten (1) Die Bundesregierung ... der Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung." 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Vereinbarung Bundestag - ...
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