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§ 6 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 311, 1780; aufgehoben durch § 12 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-2 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung



(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise:

1.
den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vorhabens,

2.
das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache,

3.
die Rechtsgrundlage,

4.
das anzuwendende Verfahren und

5.
die Benennung des federführenden Bundesministeriums.

(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (allgemeine Zuleitung).



 
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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 26.11.2005Artikel 2 Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 17.11.2005 BGBl. I S. 3178
aktuellvor 26.11.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUZBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EUZBBG Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (vom 25.09.2009)
... auf Anforderung Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zudem unterrichtet die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EUZBBRAAG Änderungen anderer Gesetze
... oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung  ... erklärt werden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung ... zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten." 3. Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender Satz angefügt: „In dieser Vereinbarung sind ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EUZBBGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
... für die Angelegenheiten der Europäischen Union". 3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11 ersetzt: „§ 3 ... Union". 3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11 ersetzt: „§ 3 Vorhaben der Europäischen Union (1) ... die Bundesregierung schriftlich und mündlich über die Ergebnisse. § 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung (1) Die Bundesregierung übersendet dem ... auf Anforderung Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Zudem unterrichtet die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
§ 6 EUZBBRAG Vereinbarungen zu Unterrichtungen
... nach diesem Gesetz bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung nach § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in ...