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Änderung § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, alle Änderungen durch Artikel 1 EUZBBGÄndG am 25. September 2009 und Änderungshistorie des EUZBBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.07.2013) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung


(Text neue Fassung)

§ 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung


vorherige Änderung

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten.



(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise:

1. den wesentlichen Inhalt
und die Zielsetzung des Vorhabens,

2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache,

3. die Rechtsgrundlage,

4. das anzuwendende Verfahren
und

5. die Benennung des federführenden Bundesministeriums.

(2) Die
Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (allgemeine Zuleitung).

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.07.2013) 

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