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Änderung § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 26.11.2005
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2005 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2005 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178 |
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(Text alte Fassung) § 6 | (Text neue Fassung)§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung |
Für den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten die Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der Europäischen Union entsprechend. | Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/653/al9182-0.htm