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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 25.04.2006
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 84 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) § 138a Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 148 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2 dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn gegen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder 3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319 zu begehen. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war, 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder 3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319 zu begehen. | |
(3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit durch Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache auch dann an das Oberlandesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das Landgericht entschieden hat. | (3) (aufgehoben) |
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