(1) In der Meldung nach §
32 Abs. 2 des
Erdölbevorratungsgesetzes (Gesetzes) sind von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen anzugeben
- 1.
- die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an
- a)
- den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen,
- b)
- Erdöl,
- c)
- Halbfertigerzeugnissen
mit Ausnahme der nach den §§ 26 und
29 des Gesetzes nicht anrechenbaren Bestände,
- 2.
- die in Nummer 1 Buchstaben b und c bezeichneten Bestände, die nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes auf die einzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet werden können,
- 3.
- die bei jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehaltenen Bestände.
(2) Der Meldung nach §
32 Abs. 2 des Gesetzes ist ein Verzeichnis der Läger beizufügen, in denen sich die gemeldeten Bestände am letzten Tag des Kalendervierteljahres, auf das sich die Meldung bezieht, befunden haben. Das Verzeichnis soll die Läger geordnet nach Bundesländern bzw. bei Lägern außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufführen. Das Verzeichnis hat für jedes Lager zu enthalten
- 1.
- die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,
- 2.
- Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers der Bestände,
- 3.
- die Angabe, welches der in § 27 des Gesetzes bezeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen vorliegt; im Falle des § 27 Abs. 2 des Gesetzes ist ferner die Menge anzugeben, über die die anderen Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mitwirkung des Meldenden verfügen können,
- 4.
- Angaben über Art und Menge der Bestände, sofern ein Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 27 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt,
- 5.
- Angaben über Art und Menge der Bestände, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befunden haben.
In das Verzeichnis, das den Meldungen für die dem zweiten Kalendervierteljahr folgenden Kalendervierteljahre beigefügt wird, brauchen die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben nur aufgenommen zu werden, wenn eine Änderung gegenüber der Meldung für das zweite Kalendervierteljahr eingetreten ist.
(3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiffes ist an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben der Name des Schiffes und des Hafens aufzunehmen sowie anzugeben, an welchem Monatsende die Bestände als Vorrat gemeldet werden. Jedes Seeschiff gilt als ein Lager.
(4) Bei Beständen an Bord eines Binnenschiffes sind an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben der Name des Schiffes, Abgangs- und Bestimmungshafen sowie Lade- und Löschdaten anzugeben. Jedes Binnenschiff gilt als ein Lager.
(5) Bei unterirdisch gelagerten Beständen ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Vorräte dem Verbrauch zugeführt werden können (§
29 Abs. 4 des Gesetzes).
(6) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf das sie sich bezieht.
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
V. v. 21.10.1966 BGBl. I S. 630; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594