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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBMeldV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.1978 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 79 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 754-5-2 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet:


§ 1



(1) In der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Erdölbevorratungsgesetzes (Gesetzes) sind von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen anzugeben

1.
die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an

a)
den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen,

b)
Erdöl,

c)
Halbfertigerzeugnissen

mit Ausnahme der nach den §§ 26 und 29 des Gesetzes nicht anrechenbaren Bestände,

2.
die in Nummer 1 Buchstaben b und c bezeichneten Bestände, die nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes auf die einzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet werden können,

3.
die bei jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehaltenen Bestände.

(2) Der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes ist ein Verzeichnis der Läger beizufügen, in denen sich die gemeldeten Bestände am letzten Tag des Kalendervierteljahres, auf das sich die Meldung bezieht, befunden haben. Das Verzeichnis soll die Läger geordnet nach Bundesländern bzw. bei Lägern außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufführen. Das Verzeichnis hat für jedes Lager zu enthalten

1.
die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,

2.
Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers der Bestände,

3.
die Angabe, welches der in § 27 des Gesetzes bezeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen vorliegt; im Falle des § 27 Abs. 2 des Gesetzes ist ferner die Menge anzugeben, über die die anderen Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mitwirkung des Meldenden verfügen können,

4.
Angaben über Art und Menge der Bestände, sofern ein Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 27 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt,

5.
Angaben über Art und Menge der Bestände, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befunden haben.

In das Verzeichnis, das den Meldungen für die dem zweiten Kalendervierteljahr folgenden Kalendervierteljahre beigefügt wird, brauchen die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben nur aufgenommen zu werden, wenn eine Änderung gegenüber der Meldung für das zweite Kalendervierteljahr eingetreten ist.

(3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiffes ist an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben der Name des Schiffes und des Hafens aufzunehmen sowie anzugeben, an welchem Monatsende die Bestände als Vorrat gemeldet werden. Jedes Seeschiff gilt als ein Lager.

(4) Bei Beständen an Bord eines Binnenschiffes sind an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben der Name des Schiffes, Abgangs- und Bestimmungshafen sowie Lade- und Löschdaten anzugeben. Jedes Binnenschiff gilt als ein Lager.

(5) Bei unterirdisch gelagerten Beständen ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Vorräte dem Verbrauch zugeführt werden können (§ 29 Abs. 4 des Gesetzes).

(6) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf das sie sich bezieht.


§ 2



(1) In der Meldung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes ist von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen für jede Erzeugnisgruppe anzugeben

1.
die Menge der

a)
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellten Erzeugnisse,

b)
ausgeführten oder an ausländische Streitkräfte gelieferten Erzeugnisse,

c)
zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Erzeugnisse,

d)
als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeugnisse,

e)
Erzeugnisse, die gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes als aus im Geltungsbereich des Gesetzes gefördertem Erdöl hergestellt gelten,

2.
die Berechnung der zu haltenden Vorratsmenge.

(2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzugeben

1.
die bei der Erdölverarbeitung insgesamt eingesetzten Mengen

a)
an Erdöl,

b)
an Halbfertigerzeugnissen

sowie der Anteil des im Geltungsbereich des Gesetzes geförderten Erdöls an der Summe dieser Mengen,

2.
die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halbfertigerzeugnissen

a)
angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdölerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen und sonstigen Erzeugnissen,

b)
angefallenen und für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen,

c)
eingetretenen Verarbeitungsverluste

sowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetzten Mengen. Wahlweise können die unter den Buchstaben a bis c gemeldeten Mengen, aufgeteilt nach Herstellung aus Erdöl und Halbfertigerzeugnissen, gemeldet und ihre Anteile an dem eingesetzten Erdöl und den eingesetzten Halbfertigerzeugnissen getrennt errechnet werden.


§ 3



Die Meldungen sind nach einem Muster zu erstatten, das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegeben wird. Alle Mengen sind in Tonnen anzugeben.


§ 4



(weggefallen)


§ 5



Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft.