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§ 11 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 (weggefallen)
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von § 11 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVStB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... § 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse § 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse § 12 ... ersetzt. 3. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Berufung der Mitglieder der ... sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse (1) Die Amtszeit der ... sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung ... zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die ...
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