Tools:
Update via:
§ 19 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 19 Aufsicht
(1) Die zuständige Steuerberaterkammer veranlaßt, daß die Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefertigt werden.
(2) Der Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die Personalien der erschienenen Bewerber fest. Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungsaufgabe aus. Er gibt den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu achten, daß die Arbeit spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl versehen ist.
(3) Der Aufsichtführende hat darauf zu achten, daß Bewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.
(4) Der Aufsichtführende kann Bewerber wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum weisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.
(5) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008
Anzeige
Frühere Fassungen von § 19 DVStB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVStB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 2 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen." 8. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Landesbehörde" durch die Wörter ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... zur schriftlichen Prüfung § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten § 19 Aufsicht § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6545/a90922.htm