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§ 22 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind
- 1.
- der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
- 2.
- etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,
- 3.
- die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,
- 4.
- etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,
- 5.
- etwaige Rücktritte von Bewerbern,
Zitierungen von § 22 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVStB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... schriftlichen Prüfung § 21 Rücktritt von der Prüfung § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit § 23 Täuschungsversuche, ...
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