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§ 29 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 29 Überdenken der Prüfungsbewertung



(1) Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt.

(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die zuständige Steuerberaterkammer dem Antragsteller schriftlich mit.



 
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Frühere Fassungen von § 29 DVStB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 DVStB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVStB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 2 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... „für die Finanzverwaltung zuständigen" eingefügt. 14. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...