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§ 31 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
- 1.
- die Namen der Beteiligten,
- 2.
- das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- 3.
- ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- 4.
- besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
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Zitierungen von § 31 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVStB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung § 32 ... „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. 7. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ...
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