1Die Anerkennungsurkunde enthält
- 1.
- die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
- 2.
- Ort und Datum der Anerkennung,
- 3.
- Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,
- 4.
- die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
2Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443