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§ 42 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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§ 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
(1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlassung des Antragstellers befindet.
(2) 1Der Antrag muss genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers enthalten. 2In dem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser Prüfung befreit werden will; erforderliche Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
- steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- Landpachtrecht,
- 4.
- Grundstücksverkehrsrecht,
- 5.
- Grundlagen des Agrarkreditwesens,
- 6.
- landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.
(4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
(5) 1Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden des Sachkunde-Ausschusses geleitet. 2Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. 3Im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. 4Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstellern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine Note wird nicht erteilt.
(6) 1Für die Befreiung von der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller neben einer einschlägigen Ausbildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fünf buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten hat. 2Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt sein.
(7) 1Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse auf den in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. 2Dazu rechnen insbesondere
- 1.
- ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften oder
- 2.
- sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
(8) 1Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes sind dem Antrag beizufügen. 2Antrag und Nachweise hat die Steuerberaterkammer der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, der für die berufliche Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten.
(9) Über die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 m.W.v. 31. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 42 DVStB
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aktuell vorher | 31.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
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Zitierungen von § 42 DVStB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde § 43 Sachkunde-Ausschuss § 44 ... 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4, § 42 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 8 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und ...
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