Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 44 Verleihung, Verleihungsurkunde



(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.

(2) Die Urkunde enthält

1.
die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,

2.
Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,

3.
die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,

4.
Ort und Datum der Verleihung,

5.
Dienstsiegel und

6.
Unterschrift.

(3) (weggefallen)

Anzeige


 

Zitierungen von § 44 DVStB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 DVStB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVStB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Artikel 1 StBBerÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... 42 Nachweis der besonderen Sachkunde § 43 Sachkunde-Ausschuss § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde Fünfter Teil (weggefallen)  ...