Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dritter Teil - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
| |

Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

§ 40 Verfahren



(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich führen (§ 55b des Steuerberatungsgesetzes), sowie

2.
Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft (§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft anzuerkennen. 2Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.




§ 41 Anerkennungsurkunde



1Die Anerkennungsurkunde enthält

1.
die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,

2.
Ort und Datum der Anerkennung,

3.
Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,

4.
die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,

5.
Dienstsiegel und

6.
Unterschrift.

2Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.



Anzeige