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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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Kapitel 2 Prüfung
§ 21 Prüfungsamt
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
§ 22 Prüfungskommission
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
- 1.
- für die praktische Prüfung
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- b)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- c)
- eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
- für die schriftliche Prüfung
- a)
- bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
- aa)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- bb)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- b)
- bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten aus den Prüfungsgebieten Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und Brandschutz
- aa)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
- bb)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
- 3.
- für die mündliche Prüfung
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- b)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- c)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- d)
- eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
(3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission können auch Soldatinnen und Soldaten sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.
(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 23 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der praktischen und mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
§ 24 Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.
§ 25 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor.
(4) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 26 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 27 Schriftliche Prüfung
(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:
- 1.
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
- 2.
- Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und
- 3.
- Brandschutz.
(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) 1An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) 1Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4§ 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 29 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1) aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit, in der praktischen oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der praktischen oder mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 22 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 32 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht, jedoch erken- nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lü- ckenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
100 bis 93,7 | 15 |
unter 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter 12,5 bis 0 | 0. |
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
§ 33 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit 10 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs mit 5 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs mit 10 vom Hundert,
- 5.
- die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert,
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 25 vom Hundert und
- 7.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 34 Zeugnis
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Ausbildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 36 Wiederholung
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
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