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§ 1 - Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (OlivVermDV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 155 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Zulassung von Verpackungsunternehmen und der Regelung einiger Bußgeldvorschriften.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OlivVermDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OlivVermDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OlivVermDV Zuständigkeit
... die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im ... Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) ... des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit der in § 1 genannte Rechtsakt von Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder ...