Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (OlivVermDV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2003 BGBl. I S. 1010; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 03.07.2003; FNA: 7847-11-16-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 03.07.2003; FNA: 7847-11-16-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 155 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Zulassung von Verpackungsunternehmen und der Regelung einiger Bußgeldvorschriften.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OlivVermDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OlivVermDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 OlivVermDV Zuständigkeit
... die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im ... Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) ... des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit der in § 1 genannte Rechtsakt von Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/655/a8332.htm