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Synopse aller Änderungen der TelekomAZV am 21.10.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Oktober 2015 durch Artikel 1 der PostBLArbZKEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TelekomAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TelekomAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung
TelekomAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG
(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 - T-AZV 2000)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG
(Telekom-Arbeitszeitverordnung - TelekomAZV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 2a Regelmäßige Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
§ 3 Gleitende Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitkonten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten


§ 5 Lebensarbeitszeitkonten

§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.



Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten




§ 5 Lebensarbeitszeitkonten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.



(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.

(2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:

1. Zeitguthaben, die
in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie

2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.

In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:

1. 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,

2. 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

3. 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

4. 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.

(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.