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Änderung § 154 BranntwMonG vom 21.07.2006

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§ 154 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung
§ 154 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil


(Text neue Fassung)

§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet


vorherige Änderung

(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung von Erzeugnissen des zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Branntweinlagern nach § 135 Abs. 2.

(2) Bewilligungen für Branntweinverschlußlager (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 31. Dezember 1993 als Erlaubnisse nach §§ 135 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2; bisher nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gewährte Erleichterungen gelten bis zu dem gleichen Zeitpunkt weiter. Bewilligungen von offenen Branntweinlagern (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 135 Abs. 2 erteilte Erlaubnisse.

(3) Zulassungen für Verteilerlager (§ 99a in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als Erlaubnisse nach § 135 Abs. 2. Sie dürfen, soweit sie unter Verschluß stehen, bis zum 31. Dezember 1993 in dieser Form weiter betrieben werden.

(4) Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Verwendung von Branntwein (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 139 Abs. 1 erteilte Erlaubnisse, soweit nach § 132 Abs. 1 Steuerbefreiung vorgesehen ist.

(5) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Branntweinsteuerrecht.

(6) Die Lagerstätten des unter amtlicher Aufsicht stehenden Brennweins gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 1993 als zugelassener Teil des Branntweinlagers der Weinbrennerei.

(7) § 103b Abs. 4 und § 105 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
werden für Erstattungen und Vergütungen von Branntweinabgaben auf Erzeugnisse, die damit vor dem 1. Januar 1993 belastet waren, jedoch ab dem 1. Januar 1993 von der Steuer befreit sind, bis zum 31. März 1993 weiter angewendet, und zwar mit folgender Maßgabe: An die Stelle der Ausfuhr aus dem Monopolgebiet tritt

1. die Ausfuhr aus dem Gebiet
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

2. die nachgewiesene Lieferung an gewerbliche Empfänger in anderen Mitgliedstaaten.

(8) § 103a in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung wird für die in § 103a Abs. 1 Nr. 1 genannten Verarbeiter bis zum 30. Juni 1993 angewendet, vorbehaltlich des Rechts, bereits vor diesem Zeitpunkt die Verarbeitung in einem Branntweinlager durchzuführen. § 136 Abs. 3 Nr. 3 ist insoweit ausgesetzt.

(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(9) Der Bundesminister der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.



(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.