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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 21.07.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2006 durch Artikel 1 des BranntwMonGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand | |
(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Waren 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol, 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol. (3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. | |
(Text alte Fassung) (4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nicht flüssigen Waren als 1% mas ist. | (Text neue Fassung) (4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nicht flüssigen Waren als 1% mas ist. |
(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden im Zweifel als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als branntweinhaltige Waren besteuert. (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, daß Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der in ein mit einer Weinbrennerei verbundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird. | |
§ 135 Branntweinlager | |
(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse 1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen, 2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu nicht der Branntweinsteuer unterliegenden Getränken verarbeitet werden dürfen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke. (2) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offenes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager (Lager unter amtlichem Verschluß) kann es betrieben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist, ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt. | |
(3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen Lager der Bundesmonopolverwaltung und der Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a), ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in 2 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird. | (3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen das Lager der Bundesmonopolverwaltung, ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in 2 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird. |
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene und unter amtlichem Verschluß stehende Branntweinlager einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln, b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuerbelangen Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwertes des tatsächlichen Lagerbestands und der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß zu nehmen ist, c) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsschwund festzulegen, hierüber Erklärungen des Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, daß für den die Richtwerte überschreitenden Schwund eine Steuer als entstanden gilt, 2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten oder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Branntweinlagers ausgenommen werden, 3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inhaber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig betreibt, und daß für diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr entnommen werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, 4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf die unversteuert entnommene Alkoholmenge zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind. | |
§ 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung | |
(1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. (2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen. | |
(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 gelten sinngemäß. | (4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß. |
§ 151 Steueraufsicht | |
(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen außer den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5. (2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie 1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen. §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten. | |
(4) Personen, die am 1. Januar 1993 die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereits ausüben, haben sich bis zum 31. März 1993 anzumelden. | (4) (aufgehoben) |
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach den Absätzen 3 und 4 zu treffen. | |
§ 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil | |
(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung von Erzeugnissen des zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Branntweinlagern nach § 135 Abs. 2. (2) Bewilligungen für Branntweinverschlußlager (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 31. Dezember 1993 als Erlaubnisse nach §§ 135 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2; bisher nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gewährte Erleichterungen gelten bis zu dem gleichen Zeitpunkt weiter. Bewilligungen von offenen Branntweinlagern (§ 91 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 135 Abs. 2 erteilte Erlaubnisse. (3) Zulassungen für Verteilerlager (§ 99a in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als Erlaubnisse nach § 135 Abs. 2. Sie dürfen, soweit sie unter Verschluß stehen, bis zum 31. Dezember 1993 in dieser Form weiter betrieben werden. (4) Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Verwendung von Branntwein (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als nach § 139 Abs. 1 erteilte Erlaubnisse, soweit nach § 132 Abs. 1 Steuerbefreiung vorgesehen ist. (5) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Branntweinsteuerrecht. (6) Die Lagerstätten des unter amtlicher Aufsicht stehenden Brennweins gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 1993 als zugelassener Teil des Branntweinlagers der Weinbrennerei. (7) § 103b Abs. 4 und § 105 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung werden für Erstattungen und Vergütungen von Branntweinabgaben auf Erzeugnisse, die damit vor dem 1. Januar 1993 belastet waren, jedoch ab dem 1. Januar 1993 von der Steuer befreit sind, bis zum 31. März 1993 weiter angewendet, und zwar mit folgender Maßgabe: An die Stelle der Ausfuhr aus dem Monopolgebiet tritt 1. die Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 2. die nachgewiesene Lieferung an gewerbliche Empfänger in anderen Mitgliedstaaten. (8) § 103a in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung wird für die in § 103a Abs. 1 Nr. 1 genannten Verarbeiter bis zum 30. Juni 1993 angewendet, vorbehaltlich des Rechts, bereits vor diesem Zeitpunkt die Verarbeitung in einem Branntweinlager durchzuführen. § 136 Abs. 3 Nr. 3 ist insoweit ausgesetzt. | (1) - (8) (aufgehoben) |
(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. | |
(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen. | (9) (aufgehoben) |
§ 175 | |
(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit. (2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge 1. bis zu 22.000 hl A a) für landwirtschaftliche Brennereien 75 vom Hundert und b) für gewerbliche Brennereien 60 vom Hundert, 2. von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A 40 vom Hundert, 3. von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A 20 vom Hundert. der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A. (3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus 1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste), 2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn, 3. Zuckerrübenmelasse vergeben. (4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch Kontingentbescheid vergeben. Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101), die Geltung der Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht überschreiten. Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden (Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist. (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung und Vergabe der Brennrechte näher zu regeln. (6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Übertragung ihrer Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 2000/2001 ausgeschlossen. | (1 - 6) (aufgehoben) |
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung. (8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen. | |
(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt. | (9) (aufgehoben) |
§ 176 | |
(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt 1. abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungskontingente; 2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise. (2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige Erzeugungskontingent. (3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise mit der Maßgabe weiter angewandt, daß für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10.000 hl A besondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzte Übernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der niedrigste Einzelübernahmepreis. (4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen als Getreide, Kartoffeln und Zuckerrübenmelasse sowie aus Verschlußkleinbrennereien. | (weggefallen) |
§ 185 | |
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | (weggefallen) |
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