Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 151 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 1. April 2010
Anzeige
Frühere Fassungen von § 151 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 21.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
aktuell | vor 21.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 151 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 155 BranntwMonG Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (vom 01.04.2010)
... ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. (3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der ... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt. 24. § 151 Abs. 4 wird aufgehoben. 25. § 154 Abs. 1 bis 8 und 9 werden aufgehoben. ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des ... ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. (3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der ... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 4, § 147 Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § 150 Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153 Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV
... 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2 und § 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
§ 49 BrStV Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht
... Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb ... an Händler abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als Großhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in ... (4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in ...
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 42 BrStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (vom 01.07.2011)
... und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
§ 57 BrStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (vom 01.07.2011)
... nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/a105578.htm