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§ 142 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse
- 1.
- am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
- 2.
- auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 1. April 2010
Frühere Fassungen von § 142 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 21.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
aktuell | vor 21.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 142 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 143 BranntwMonG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 01.07.2011)
... des registrierten Empfängers, 5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 während der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer ...
§ 151 BranntwMonG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (vom 01.04.2010)
... ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... zweiten" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 21. In § 142 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Satz 2 bis 5" ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als ... des registrierten Empfängers, 5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn ... ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 148 Absatz 3, ...
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