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§ 135 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 135 Registrierte Empfänger



(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.



 
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Frühere Fassungen von § 135 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 21.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 21.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 135 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 149 BranntwMonG Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (vom 01.04.2010)
... § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße ... Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... die Wörter „oder Branntwein enthalten" eingefügt. 17. § 135 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. § 135 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die ... § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße ... Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 2 und 3 § 130 Absatz 6, § 131 Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV
... Grund des § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § ...
§ 3 BrStV Offenes Branntweinlager
... Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinandergehörenden ...
§ 4 BrStV Verschlusslager
... ein Branntweinverschlusslager nach § 135 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten ...
§ 7 BrStV Antrag auf Erlaubnis (vom 01.01.2007)
... Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei ...
§ 22 BrStV Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers
... oder der Betriebseinrichtung eines Branntweinlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 135 Abs. 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des ...

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 17 BrStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2011)
... Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich ... vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ... entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die ... zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt ...

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 150 BrennO (vom 01.10.2006)
... werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes ...