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Änderung § 58a BranntwMonG vom 01.10.2006
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§ 58a BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 58a BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58a | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/2007. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Landwirtschaftliche Brennereien, die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für die nachfolgenden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro je hl A des regelmäßigen Brennrechts. Der Ausgleichsbetrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres gezahlt. Abweichend von Satz 2 erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ersten drei Monaten des Betriebsjahres. (5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006. (6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab dem Betriebsjahr 2013/2014. |
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