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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 01.10.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 1 des BranntwMonGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei (gewerbliches Brennrecht) kann auf Antrag von der Bundesmonopolverwaltung zum 1. Oktober 2000 in das Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei (landwirtschaftliches Brennrecht) mit den in Absatz 2 genannten Abzügen umgewandelt werden, wenn die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr 1997/98 wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25) betrieben wurde oder wenn sie nachweislich ab dem Betriebsjahr 1998/99 wie eine landwirtschaftliche Brennerei betrieben wurde und der Brennereibesitzer dabei sowohl überwiegend selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet als auch die anfallende Schlempe an das eigene Vieh verfüttert und dessen Dünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen verwendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2000 über das zuständige Hauptzollamt bei der Bundesmonopolverwaltung zu stellen. (2) Gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung von Korn und gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn werden unter Abzug von 10 vom Hundert in landwirtschaftliche Brennrechte jeweils gleicher Geltung umgewandelt. Andere gewerbliche Brennrechte werden unter Abzug von 25 vom Hundert in landwirtschaftliche Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn umgewandelt. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |
§ 39 | |
(1) Das Brennrecht erlischt ferner, wenn eine Brennerei mit einem Brennrecht zur Verarbeitung anderer Stoffe als Korn Kornbranntwein (§ 101) herstellt. Bei Brennereien mit einem gemischten Brennrecht sowohl für die Verarbeitung von Korn als auch von anderen Stoffen ist eine Überschreitung des Jahresbrennrechtsteils für Korn um bis zu 10 vom Hundert unschädlich. Der Verlust des Brennrechts tritt mit Beginn des Betriebsjahres ein, in dem der Kornbranntwein hergestellt wurde. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen. Dabei kann es vorsehen, dass historische Brennrechtsgeltungen, die nach dem Betriebsjahr 1985/86 nicht mehr in Anspruch genommen worden sind, wegfallen und Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn in solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 umgewandelt werden. | (1) (weggefallen) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen. |
§ 40 | |
(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Berücksichtigung des Bestandes und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht übersteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt werden. (2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kürzung des Gesamtbrennrechts als notwendig erweist, so werden die Brennrechte von 10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10, von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10, von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10 des Betrages gekürzt, um den die übrigen Brennrechte gekürzt werden. (3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnittlich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außergewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei dürfen 10 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein. (4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nur für landwirtschaftliche Brennereien festgesetzt. | |
§ 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung | |
(1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien. (2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird. | |
(3) Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher oder gewerblicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen. | (3) Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen. |
(4) Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen. | |
§ 58 | |
(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1 sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig. | (1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig. |
(2) Für Brennereien, die Branntwein zur Herstellung von Kraftstoffen erzeugen, gilt die Befreiung von der Ablieferungspflicht mit der Maßgabe, dass sie den gesamten erzeugten Branntwein ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoffen und zu anderen als den in § 99b genannten Zwecken verwenden dürfen. Dies gilt für Brennereien, die bereits gemäß § 58 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1999 von der Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit Wirkung vom 1. Oktober 2004. | |
§ 58a | |
(1) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/2007 in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 von der Ablieferungspflicht befreit werden, erhalten für fünf Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 51,50 Euro je hl A. Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des Betriebsjahres gezahlt. (5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006. | |
§ 63 | |
(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65) und den in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. | (1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. |
(2) Die Abzüge und Zuschläge werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes bestimmen, unabhängig voneinander in Ansatz gebracht. (3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der Übernahmepreise nicht berücksichtigt. (4) Soweit für die Festsetzung der Übernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berücksichtigen. | |
§ 64 | |
Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65), die Abzüge und Zuschläge nach den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 sowie die Übernahmepreise und Abzüge oder Zuschläge nach § 72a für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet. | Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet. |
§ 65 | |
(1) Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brennerei kostenfrei zur Verfügung bleibt. Die Kosten der Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören nicht zu den Herstellungskosten. Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01 wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein solcher von 40 vom Hundert angenommen. | |
(2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. Zur Einhaltung muss - unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts - ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert. | (2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. Zur Einhaltung muss - unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts - ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert. |
(3) Wird für andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten für diese Brennereien entsprechend umrechnen. Zu den Fertigungskosten gehören auch die Kosten für die Lagerung der Rohstoffe. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen. | |
§ 72 | |
(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale und Korn geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden; dies gilt nicht für die Herstellung von Kornbranntwein (§ 101). Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen. (2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Korn herstellen. Vorbehaltlich des § 72a kann die Bundesmonopolverwaltung den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln, Mais, Triticale und Korn nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen. (3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Kornbranntwein (§ 101), der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. | (1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais, Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65 berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach der preisgünstigsten Getreideart festgesetzt werden. Der Abzug wird nicht festgesetzt für Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und außerdem Branntwein aus Triticale oder anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts herstellen. (2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen Stärkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualität besondere Abzüge festsetzen. Dies gilt auch für Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts für die Verarbeitung von Getreide herstellen. Die Bundesmonopolverwaltung kann den Übernahmepreis für Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen bestimmen. (3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschläge zum Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und höchstens 125 vom Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt würde. Die Zuschläge werden auch für den gleichen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. |
§ 72a | |
(1) Für Branntwein aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Erzeugnissen aus der Be- oder Verarbeitung dieser Stoffe der von Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 10.000 hl A hergestellt wird, werden besondere Übernahmepreise nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzt. Abzüge von diesen Übernahmepreisen oder Zuschläge können für Branntwein aus Brennereien festgesetzt werden, die wegen ihrer vom Durchschnitt abweichenden Selbstkostenpreise nicht in die Übernahmepreisbildung einbezogen worden sind. (2) Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 10.000 hl A erhalten besondere Übernahmepreise, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste durchschnittliche Selbstkostenpreis oder, falls ein solcher nicht ermittelt wird, als der niedrigste Selbstkostenpreis für eine Brennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 10.000 hl A. (3) Die Übernahmepreise nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht höher sein als der niedrigste Übernahmepreis einer von der Erzeugungsmenge hier vergleichbaren Getreide verarbeitenden Brennerei nach den §§ 66 und 72 Abs. 1. Für Zwecke dieses Vergleichs wird jeweils ein gleiches Jahresbrennrecht unterstellt. (4) Übernahmepreise nach den Absätzen 1 bis 3 werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nicht mehr festgesetzt. | (weggefallen) |
§ 72b | |
(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz differenzieren. | |
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein, der der nach § 82 zugelassenen Vereinigung überlassen wird. (3) Die nach den §§ 65 bis 72a festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt. | (2) (weggefallen) (3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt. |
(4) (weggefallen) | |
§ 76 | |
(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenommen | |
1. Kornbranntwein (§ 101) und Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind, | 1. Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind, |
2. Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist, 3. Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist, 4. Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung, | |
5. Branntwein, der nach § 58 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht ausgenommen ist. | 5. Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist. |
(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenommen solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Stoffen wird von der Bundesmonopolverwaltung übernommen, wenn er 1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) innerhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze, 2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A oder 3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder | |
4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist, 5. als Kornbranntwein (§ 101) innerhalb eines landwirtschaftlichen Brennrechts für die Verarbeitung von Korn hergestellt wurde, soweit die Brennerei nicht aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden ist. | 4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist. |
Satz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die Übernahme setzt voraus, dass der Brennereibesitzer den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. | |
(3) Die Vorschriften der §§ 82 und 82a bleiben unberührt. | (3) (aufgehoben) |
§ 81 | |
Branntwein aus Stoffen der in § 27 bezeichneten Art sowie Kornbranntwein (§ 101), der vom Hersteller nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet wird, ist der nach § 82 zugelassenen Stelle zum Branntweinübernahmepreis vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1 zu überlassen. | (weggefallen) |
§ 82 | |
(1) Die Reichsmonopolverwaltung hat auf Antrag eine Vereinigung von Brennereien, die Branntwein aus den in § 27 bezeichneten Stoffen herstellen, als diejenige Stelle zuzulassen, der der vom Hersteller nicht selbst verwertete Branntwein aus diesen Stoffen (§ 81) zu überlassen ist. Die Verpflichtung der Reichsmonopolverwaltung besteht nur gegenüber einer Vereinigung. Beantragen mehrere Vereinigungen die Zulassung, so entscheidet der Reichsminister der Finanzen. Die Vereinigung hat Sicherheit dafür zu bieten, daß die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere, daß der festgesetzte Übernahmepreis gezahlt wird. Die Reichsmonopolverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Vereinigung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrennereien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. September 2006 in der bisherigen Form bestehen bleiben. (3) Soweit auf Grund des bisherigen Gesetzes Vereinigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 zugelassen sind, hat es hierbei zu bewenden. | (weggefallen) |
§ 82a | |
Für den Fall, daß auf Grund des § 82 eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen wird, gelten die folgenden Vorschriften: 1. Innerhalb des Jahresbrennrechts (§ 40) kann die Reichsmonopolverwaltung ein besonderes Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein mit der Wirkung festsetzen, daß nur der innerhalb dieses besonderen Jahresbrennrechts hergestellte Kornbranntwein von der Ablieferung an die Reichsmonopolverwaltung befreit ist. Die Reichsmonopolverwaltung kann das besondere Jahresbrennrecht für einzelne Brennereien auf deren Antrag nach Anhörung der Brennereivereinigung bis zu der Brennrechtsmenge erhöhen, die auf Grund des § 40 als Jahresbrennrecht für das laufende Betriebsjahr festgesetzt ist. Das besondere Jahresbrennrecht für eine einzelne Brennerei kann nur erhöht werden, wenn die betreffende Brennerei in dem Betriebsjahr keinen Branntwein an die Vereinigung abgeliefert hat und den innerhalb des erhöhten Brennrechts hergestellten Branntwein selbst in trinkfertigem Zustand verwertet. 2. Den in Verschlußbrennereien innerhalb des besonderen Jahresbrennrechts hergestellten Kornbranntwein hat der Hersteller vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1 der Vereinigung zu überlassen, soweit er ihn nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet. Über das besondere Jahresbrennrecht hinaus hergestellter Kornbranntwein ist an die Reichsmonopolverwaltung abzuliefern. Dem Überbrandabzug unterliegt dieser Branntwein nur, wenn er außerhalb des für Kornbrennereien geltenden Jahresbrennrechts (§ 40) hergestellt worden ist. | (weggefallen) |
§ 84 | |
Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich; entsprechendes gilt für die Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a) hinsichtlich des von ihr übernommenen Kornbranntweins. | Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich. |
§ 101 | |
Unter Kornbranntwein im Sinne dieses Gesetzes ist ein Branntwein zu verstehen, der ausschließlich aus dem vollen Korn von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist. | (weggefallen) |
§ 126 Monopolordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig 1. Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs ohne die nach § 29 erforderliche Genehmigung reinigt, 2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein oder Anleitungen zur Herstellung solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft, | |
3a. entgegen § 58 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig abliefert, 4. entgegen § 82a Nr. 2 Satz 1 ablieferungsfreien Kornbranntwein, den er als Hersteller nicht selbst verwertet, nicht der Vereinigung von Kornbrennereien überläßt, | 3a. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig abliefert, 4. (aufgehoben) |
5. entgegen § 99b Satz 1 Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet, 6. gegen eine Vorschrift des § 106 über den Branntweinhandel verstößt, 7. einen amtlichen Verschluß, eine sonstige amtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen derjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre oder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt oder 8. Meßvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige ihm bekannt ist, weiter benutzt oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die richtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu stören, 9. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu erlangen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 der Abgabenordnung geahndet werden kann. |
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