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§ 76 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 76
(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenommen
- 1.
- Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind,
- 2.
- Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist,
- 3.
- Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist,
- 4.
- Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung,
- 5.
- Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist.
(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenommen solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Stoffen wird von der Bundesmonopolverwaltung übernommen, wenn er
- 1.
- aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) innerhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder
- 4.
- von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Erfüllung der durch die Europäische Kommission Deutschland auferlegten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Abfindungsbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Beginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, erforderlichenfalls anzupassen und von der Bundesmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 238 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 76 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 238 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.10.2013 | Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
aktuell | vor 01.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 BranntwMonG (vom 01.10.2013)
... hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76 ), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... 2013/2014." 5. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... bis 72a" durch die Angabe „§§ 65 bis 72" ersetzt. 11. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wie folgt geändert: aa) In ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 238 10. ZustAnpV Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... In § 65 Absatz 4 und § 76 Absatz 3 Satz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 186 BrennO
... Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet haben (§ 76 des Gesetzes), haben die Abfertigungsbeamten den angemeldeten Branntwein (§ 168) tunlichst ...
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