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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 72b - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 72b
(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Übernahmepreise für Branntwein um bis zu 10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kürzen, soweit sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr überschreiten und die Kürzung nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz differenzieren.
(2) (weggefallen)
(3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekürzt.
(4) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006
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Frühere Fassungen von § 72b BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72b BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72b BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet. (2) Die Abzüge und ...
§ 64 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b , 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet." 6. § 64 Satz ... und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b , 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt." ... Hafer oder Gerste" ersetzt. 9. § 72a wird aufgehoben. 10. § 72b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinmonopolverordnung (BrMV)
V. v. 20.02.1998 BGBl. I S. 383; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 2 BrMV Branntweinübernahmegeld
... wäre. Sie ist ferner ermächtigt, auf die Festsetzung von Abzügen nach § 72b Abs. 3 des Gesetzes ganz zu verzichten, wenn der Brennereibesitzer darlegt, daß ...
Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 192 BrennO (vom 01.10.2006)
... des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden; 2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn ...
§ 214 BrennO
... den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben ...
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