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§ 58 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 58



(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern.

(2) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 58 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 01.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BranntwMonG Gegenstand des Monopols
... Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ...
§ 42 BranntwMonG Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung (vom 01.10.2006)
... der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht ...
§ 58a BranntwMonG (vom 01.10.2013)
... die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für ... 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den ...
§ 65 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert. (3) ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... aus Bier und Rückständen der Bierbereitung, 5. Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist. (2) ...
§ 126 BranntwMonG Monopolordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2006)
... solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft, 3a. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... dementsprechend." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.  ... die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für ... 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... 3 Satz 1 werden die Wörter „oder gewerblicher" gestrichen. 3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie von der Überlassungs- und ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter „Ablieferungs- oder ... (§ 101) und" gestrichen. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die ... bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und werden die Wörter „Ablieferungs- oder ... 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3a wird die Angabe „§ 58 Satz 1" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Nummer ... a) In Nummer 3a wird die Angabe „§ 58 Satz 1" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 16. In § 130 ...