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Änderung § 133 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 133 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 133 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager


(Text neue Fassung)

§ 133 Steuerlager


vorherige Änderung

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich
in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 140 bis 142 befördert
werden.

(2) Steuerlager sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 134),

2. das Branntweinlager (§ 135).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zu Lager- und Herstellungstätigkeiten im Steuerlager zu treffen,

2. zur Durchführung der Steueraufsicht
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.



(1) 1 Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2 Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(2) Branntwein darf nur
in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.



 
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