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§ 133 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 133 Steuerlager
(1) 1Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.
(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
- zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,
- 2.
- Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz G. v. 21. Juni 2013 BGBl. I S. 1650 m.W.v. 29. Juni 2013
Frühere Fassungen von § 133 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell | vor 22.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 133 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 166 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
... Vorschriften der §§ 29, 42, 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132, 133 , 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses Gesetzes; dementsprechend treten außer Kraft die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... 99b wird aufgehoben. 7. § 133 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Branntwein darf nur in einem unter ...
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 16 BfBAG Änderung von Rechtsverordnungen
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter „ § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes " durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt. ...
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... Angabe „ABl. L" durch die Angabe „ABl. L 9" ersetzt. 2. In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)" durch das Wort ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § 133 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 5; 2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, § 131 Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt werden." b) Absatz 3 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 5 BrStV Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
... Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen ... Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der Brennereiordnung (Anlage zur ...
§ 10 BrStV Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers
... oder der Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des zuständigen ...
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