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Änderung § 140 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 140 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 140 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet


(Text neue Fassung)

§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.
in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 verbracht oder

3.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

Erzeugnisse dürfen
in den Fällen des § 147 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.

(2)
Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.

(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

(4) Der Bundesminister
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt.

2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Erzeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern
oder

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2. aus Steuerlagern
in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten (§ 137)

im Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(2) 1 In
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2 Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Verfahren der
Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4)
Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2. vom registrierten Versender oder

3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden
Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet
aufzunehmen oder

6.
vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(5) 1
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.