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§ 140 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1.
- aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a)
- in Steuerlager,
- b)
- in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
- zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
- 2.
- aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a)
- in Steuerlager,
- b)
- in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c)
- zu Begünstigten (§ 137)
- 3.
- durch das Steuergebiet.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2.
- vom registrierten Versender oder
- 3.
- vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,
- 4.
- vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
- 5.
- vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
- 6.
- vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
- 1.
- zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
- 2.
- für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 21. Dezember 2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 140 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell | vor 22.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 140 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 136 BranntwMonG Registrierte Versender (vom 01.04.2010)
... rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ... nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in ...
§ 141 BranntwMonG Ausfuhr (vom 01.01.2011)
... § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 ...
§ 142 BranntwMonG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 01.04.2010)
... (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem ... Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass ... Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem ... Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 158 BranntwMonG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2010)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt. 6. In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ... nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in ... dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) ... § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 142 Unregelmäßigkeiten während der ... (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem ... Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass ... Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem ... auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das ... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147 Absatz 5, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV
... 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § ...
§ 26 BrStV Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein
... Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins an den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, 2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf ... im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. (4) § 23 gilt ...
§ 36 BrStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das ...
§ 37 BrStV Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
... zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt ...
§ 47 BrStV Erzeugnisse aus Drittländern
... ein Steuerlager verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ...
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 25 BrStV Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
... ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die ...
§ 26 BrStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 01.07.2011)
... auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139 Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem ...
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