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Änderung § 132 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 132 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 132 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 Steuerbefreiungen und -entlastungen


(Text neue Fassung)

§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. zur Herstellung von Essig,

3. (aufgehoben)

4. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

5. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.

(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von
der Steuer befreit, wenn sie

1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,

2. als Probe innerhalb oder
außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung
der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung
nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen ist,

5. unter Steueraufsicht vernichtet werden.


(3) Die Steuer für nachweislich versteuerte Erzeugnisse wird erlassen, erstattet oder vergütet, wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden:

1. Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,

2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg.

Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit
die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthalten.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, daß bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

c) anzuordnen, daß Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder daß besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, daß Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und daß davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen,

2. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden,

3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch
die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen,

4. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 21), insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß auch vollständig vergällter Branntwein dem Steueraussetzungsverfahren (§ 133) oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.



Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);

4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets
der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die
außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

8. Zollgebiet
der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

9. Ort der Einfuhr


a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,

b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10. Zollkodex:
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;

11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.