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§ 132 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen;

3.
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);

4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

6.
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7.
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

8.
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

9.
Ort der Einfuhr

a)
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,

b)
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;

11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.





 

Frühere Fassungen von § 132 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 132 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 166 BranntwMonG (vom 29.06.2013)
... die Vorschriften der §§ 29, 42, 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132 , 133, 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses Gesetzes; dementsprechend treten außer Kraft die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L" durch die Angabe „ABl. L 9" ersetzt. ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen. § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BrStV
... Grund des § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 ...
§ 15 BrStV Proben
... Lagerinhaber hat die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der ...
§ 24 BrStV Allgemeine Verwendungserlaubnis
... Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und 2. von ... von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 ...
§ 25 BrStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
... Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk ...
§ 30 BrStV Vergällung (vom 01.04.2008)
... Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe ... zu überlassen. (3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller unverzüglich nach Aufnahme in den ...
§ 31 BrStV Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen (vom 01.04.2008)
... Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im ... oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz ...
§ 32 BrStV Vollständig vergällter Branntwein
... Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 l A folgende Stoffe zugesetzt sind: a) ...
§ 33 BrStV Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung (vom 01.04.2008)
... Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. ... nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schriftlich ... dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln ...
§ 34 BrStV Steuerverfahren (vom 01.04.2008)
... nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers ... dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage ... unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33, im übrigen gelten ...
§ 35 BrStV Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung
... steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 132 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § ...
§ 38 BrStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Fällen (vom 01.04.2008)
... worden ist, 2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes. Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager ...

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 18 BrStV Registrierter Versender (vom 01.07.2011)
... den Orten der Einfuhr beim Eingang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand ...

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 73 BrennO
... die Berechnung ist im Probenbuch darzustellen. (4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen ...

Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 3 SchaumwZwStG Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
...  unter Steueraufsicht vernichtet wird. (2) Soweit nach den §§ 132 , 139 des Gesetzes über das Branntweinmonopol für eine gewerbliche Verwendung ...
§ 10 SchaumwZwStG Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
...  in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besitzt, verbracht oder  ...