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Änderung § 133 BranntwMonG vom 01.04.2010
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§ 133 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 133 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
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(Text alte Fassung) § 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager | (Text neue Fassung)§ 133 Steuerlager |
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die 1. sich in einem Steuerlager befinden, 2. nach den §§ 140 bis 142 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1. die Verschlußbrennerei (§ 134), 2. das Branntweinlager (§ 135). | (1) 1 Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2 Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke. (2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören, 2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/al0-23691.htm