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Änderung § 132 BranntwMonG vom 01.01.2011
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§ 132 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 132 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen | |
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind | |
(Text alte Fassung) 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; | (Text neue Fassung) 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; |
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden, b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. |
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