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Änderung § 166 BranntwMonG vom 01.01.2011

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§ 182 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 166 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 182


(Text neue Fassung)

§ 166


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit nicht im Absatz 2 etwas anderes angeordnet ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Oktober 1922 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:



(1) Soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Oktober 1922 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

(Textabschnitt unverändert)

1. das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzbl. S. 887 ff.) mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe und der Angestellten (§§ 199 bis 218, §§ 220 bis 242),

2. das Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 6. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1987).

vorherige Änderung

 


Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(2) Mit Rückwirkung vom 1. Februar 1922 treten in Kraft die Vorschriften des § 72, am 1. Mai 1922 die Vorschriften der §§ 29, 42, 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132, 133, 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses Gesetzes; dementsprechend treten außer Kraft die Vorschriften der §§ 117 bis 128 des geltenden Gesetzes sowie die sonstigen, bisher gültigen Vorschriften, soweit diese mit den am 1. Februar oder am 1. Mai 1922 in Kraft tretenden Vorschriften nicht im Einklang stehen. Zur Ausführung ordnet der Reichsminister der Finanzen vorläufig das Erforderliche an.

(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, auch andere als die im Absatz 2 genannten Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Oktober 1922 in Kraft zu setzen und dementsprechend die bisher gültigen Vorschriften gleichzeitig außer Kraft zu setzen.