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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 166 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 166
§ 166 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BranntwMonG
(1) Soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Oktober 1922 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzbl. S. 887 ff.) mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe und der Angestellten (§§ 199 bis 218, §§ 220 bis 242),
- 2.
- das Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 6. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1987).
(2) Mit Rückwirkung vom 1. Februar 1922 treten in Kraft die Vorschriften des § 72, am 1. Mai 1922 die Vorschriften der §§ 29, 42, 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132, 133, 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses Gesetzes; dementsprechend treten außer Kraft die Vorschriften der §§ 117 bis 128 des geltenden Gesetzes sowie die sonstigen, bisher gültigen Vorschriften, soweit diese mit den am 1. Februar oder am 1. Mai 1922 in Kraft tretenden Vorschriften nicht im Einklang stehen. Zur Ausführung ordnet der Reichsminister der Finanzen vorläufig das Erforderliche an.
(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, auch andere als die im Absatz 2 genannten Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Oktober 1922 in Kraft zu setzen und dementsprechend die bisher gültigen Vorschriften gleichzeitig außer Kraft zu setzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz G. v. 21. Juni 2013 BGBl. I S. 1650 m.W.v. 29. Juni 2013
Frühere Fassungen von § 166 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Branntweinmonopolabschaffungsgesetz vom 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 166 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „unvergällt" gestrichen. 10. Dem § 166 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des ...
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;". 13. Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 werden die Wörter „in Absatz 2" ...
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