§ 99b BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 99b BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650 |
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(Textabschnitt unverändert) § 99b | |
(Text alte Fassung) Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |