§ 99b
(aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 6. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes ... 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ... 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 99b Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und ...
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