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Änderung § 175 BranntwMonG vom 21.07.2006

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§ 175 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung
§ 175 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 175


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit.

(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge

1. bis zu 22.000 hl A

a) für landwirtschaftliche Brennereien 75 vom Hundert und

b) für gewerbliche Brennereien 60 vom Hundert,

2. von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A 40 vom Hundert,

3. von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A 20 vom Hundert.

der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.

(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus

1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),

2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,

3. Zuckerrübenmelasse

vergeben.

(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein durch Kontingentbescheid vergeben. Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101), die Geltung der Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht überschreiten. Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden (Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist.

(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung und Vergabe der Brennrechte näher zu regeln.

(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Übertragung ihrer Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 2000/2001 ausgeschlossen.


(Text neue Fassung)

(1 - 6) (aufgehoben)

(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.

(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.

vorherige Änderung

(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt.



(9) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)