Tools:
Update via:
Änderung § 176 BranntwMonG vom 21.07.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG am 21. Juli 2006 und Änderungshistorie des BranntwMonGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 176 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | § 176 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 176 | |
(Text alte Fassung) (1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt 1. abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungskontingente; 2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise. (2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige Erzeugungskontingent. (3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise mit der Maßgabe weiter angewandt, daß für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10.000 hl A besondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzte Übernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der niedrigste Einzelübernahmepreis. (4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen als Getreide, Kartoffeln und Zuckerrübenmelasse sowie aus Verschlußkleinbrennereien. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/al1192-0.htm