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Änderung § 32 BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 32 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 32 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(Text alte Fassung)

(1) Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei (gewerbliches Brennrecht) kann auf Antrag von der Bundesmonopolverwaltung zum 1. Oktober 2000 in das Brennrecht einer landwirtschaftlichen Brennerei (landwirtschaftliches Brennrecht) mit den in Absatz 2 genannten Abzügen umgewandelt werden, wenn die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr 1997/98 wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25) betrieben wurde oder wenn sie nachweislich ab dem Betriebsjahr 1998/99 wie eine landwirtschaftliche Brennerei betrieben wurde und der Brennereibesitzer dabei sowohl überwiegend selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet als auch die anfallende Schlempe an das eigene Vieh verfüttert und dessen Dünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen verwendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2000 über das zuständige Hauptzollamt bei der Bundesmonopolverwaltung zu stellen.

(2) Gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung von Korn und gewerbliche Brennrechte für die Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn oder anderem Getreide als ausschließlich Korn werden unter Abzug von 10 vom Hundert in landwirtschaftliche Brennrechte jeweils gleicher Geltung umgewandelt. Andere gewerbliche Brennrechte werden unter Abzug von 25 vom Hundert in landwirtschaftliche Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn umgewandelt.


(Text neue Fassung)

(weggefallen)


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